Deutsch-polnische Wolfspopulation: „Vorgaben für den günstigen Erhaltungszustand nach EU-Naturschutzrecht deutlich erfüllt“

Auch ohne Einbeziehung der baltischen Wölfe befänden sich die 2500 bis 3000 Wölfe der deutsch-polnischen Population bereits jetzt in einem „günstigen Erhaltungszustand“, stellte Bernhard Knapstein in der Böhme-Zeitung aus Soltau (Heidekreis) in einem sorgfältig recherchierten Artikel am 10.01.2019 fest. Somit sei auch eine lebhafte Diskussion um die Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht legitim, ein Zögern in dieser Frage nicht nachvollziehbar.

Eine Abfrage in den Bundesländern durch die Böhme-Zeitung ergab fast doppelt so viele Wolfsterritorien in Deutschland, als von der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW) angegeben. Das DBBW habe keine Kenntnis über die tatsächlichen Wolfsbestände, das zuständige Bundesamt für Naturschutz handele in dieser Frage blind. Dieser Umstand brächte das Vertrauen in das deutsche Wolfsmanagement deutlich ins Wanken.

Lesen Sie den ganzen Artikel mit freundlicher Genehmigung der BöhmeZeitung als PDF:

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Die Weidetierhaltung ist ein unverzichtbarer Bestandteil attraktiver und artenreicher Kulturlandschaften. Ein unkontrollierter Wolfsbestand bringt sie in Bedrängnis. Das Foto zeigt zwei vom Wolf gerissene Schafe am Großen Moor bei Barnstorf (Landkreis Diepholz)

Deutsches Jagdrechtssystem erneut gerichtlich bestätigt

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13.12.2006 bereits die Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft für verfassungsgemäß erklärt hatte, kam jetzt am 20.01.2011 die Bestätigung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg für das deutsche Jagdrechtssystem.

Jagdkanzel im Wietingsmoor.

Jagdkanzel im Wietingsmoor.

Hintergrund: Der deutsche Kläger hatte eine Verletzung seiner Rechte auf Schutz des Eigentums sowie der Vereinigungs- und Gewissensfreiheit gesehen, die auf der in den §§7-10 des Bundesjagdgesetzes verankerten Pflichtmitgliedschaft des Grundeigentümers in der Jagdgenossenschaft und der damit verbundenen Bejagung seiner Flächen auch gegen seinen Willen beruht.

Wie auch die nationalen Gerichte bestätigte der EGMR zwar eine Einschränkung der Eigentumsrechte, die Ziele des Gemeinwohls seien aber höher zu gewichten. Zur Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes in angepasster Zahl und zur Vermeidung von Wildschäden sei die Bejagung aller Flächen unerlässlich.

Das Bundeslandwirtschaftsministerium teilte in einer Pressemitteilung vom 21.01.2011 mit, der EGMR habe die im Einklang mit der Rechtsauffassung der Bundesregierung entschieden. Angesichts früherer Entscheidungen des Gerichtshofes gegen Frankreich und Luxemburg, die die dortigen Rechtskonstellationen für unvereinbar mit der Menschenrechtskonvention erklärt hatten, sei dies umso bedeutsamer.

In der deutschen Jagd- und in der Landwirtschaftszene wurde die Entscheidung mit Wohlwollen und Erleichterung aufgenommen. Eine entgegensetzte Entscheidung hätte zu großen Unsicherheiten und Fragestellungen geführt:
Für Jagdpraktiker z.B. die Frage, wie ein entstehender „Flickenteppich“ aus bejagbaren und nicht bejagbaren Flächen überhaupt bejagt werden kann. Und das in einer Zeit, in der der Jägerschaft ausufernde Schwarzwildbestände und Wildschäden aus dem Ruder zu laufen drohen und, um einen Extremfall zu nennen, z.B. der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd den Einsatz der Bundeswehr zur Bekämpfung der Wildschweinplage forderte. Mit „normalen Jagdmethoden“ sei „das Problem nicht mehr zu lösen“, hieß es.

Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundeslandwirtschaftsministeriums:

http://www.bmelv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2011/017-Jagdrecht.html

… und zum Einsatz der Bundeswehr gegen die Wildschweinplage bei spiegel.de …

http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,714475,00.html